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Privatproblem Pflege?

Wie man Frauen (bzw. pflegende Angehörige) bei der Sorgearbeit rechtlich stärken könnte


* Pflege * Pflegerechte * Pflegegelder * Neuerungen in Bayern *


In Bayern werden über 80 % der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt, hauptsächlich durch Angehörige, oft mit Unterstützung ambulanter Dienste, wobei rund 79,5 % Pflegegeld beziehen. Der Bezug von Pflegegeld setzt voraus, dass die Pflegebedürftigen einen Pflegegrad haben, also in Alltagshandlungen stark eingeschränkt sind, Hilfe beim Einkaufen, Anziehen, Essen, Anziehen oder der Körperpflege benötigen.

Die Pflegegrade reichen aktuell in Bayern von 2 (z.B. leichte Gehbehinderung, Rollatorbedarf) bis 5 (schwere Demenz, Bettlägerigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Desorientierung etc.), wobei ab Pflegegrad 2 bis zu Pflegegrad 5 jährlich bis zu 1.000 Euro für externe (!) Sach- und Dienstleistungen als sogenanntes Landespflegegeld zur Verfügung standen (in NRW 1.668 Euro jährlich noch aktuell). Der Betrag von 1.000 Euro Landespflegegeld in Bayern wurde jetzt auf die Hälfte verkürzt. Die SPD fordert, dass immerhin Geringverdienende diesen Betrag weiterhin in voller Höhe erhalten.

Das Landespflegegeld wird häufig für private Pflegedienstleister mit Kassenzulassung verwendet. Das Angebot ist dem von Einrichtungen wie dem DRK oder den Johannitern relativ gleich, die Dienstleister:innen sind allerdings in der Regel keine ausgebildeten Krankenpfleger:innen, sondern lediglich Absolvent:innen von entsprechenden Schulungen. Die Entlastungsleistungen gelten als Nachbarschaftshilfe, haben also keine medizinischen oder ähnlich professionelle pflegerische Form. Die privaten Dienstleister sind andererseits sehr flexibel einstellbar auf spontanen Bedarf, also sehr gut, um Arbeitsleistungen von Angehörigen zu ergänzen.

Die Honorare liegen deutlich über denen von DRK oder Johannitern, bei max 40,- Euro pro Stunde in NRW z.B. Das Maximum ist dann auch der übliche Preis. In Bayern bedeutet das, bei den aktuellen Kürzungen, ca 12 Arbeitsstunden Entlastungsdienstleistungen PRO JAHR ! in Anspruch nehmen zu können. Der Freistaat finanziert quasi lediglich das Kennenlernen der privaten Dienstleistungsangebote, falls Interesse an privater Finanzierung in Folge besteht. Denn natürlich möchten diese Unternehmen dann rregelmäßig kommen, z.B. alle zwei wochen oder mindestens einmal im Monat für drei Stunden - das wäre dann schon das Dreifache des zur Zeit in Bayern gestutzten Kontingents.


Pflegeleistungen


Grundlage der Finanzierung der häuslichen Pflege sind die deutlich höheren Zahlungen oder Leistungen der Pflegekasse. Dieses Pflegegeld erhalten die pflegebedürftigen Personen monatlich für Sachleistungen, die in frei verfügbare Beträge umgewandelt werden können – also z.b.in Honorare für pflegende Personen. Der Umwandlungsanspruch beträgt allerdings nur 40%, d.h. der Betrag für Sachleistungen ist deutlich höher angesetzt als der für Honorare der pflegenden Angehörigen durch Umwandlung


Tabelle für Bayern von 2024


Pflegegrad 2 ---- Sachleistungen: ---- € 761 ---- Umwandlungsbetrag: ---- € 304,40
Pflegegrad 3 ---- Sachleistungen: ---- € 1.432 ---- Umwandlungsbetrag: ---- € 572,80
Pflegegrad 4 ---- Sachleistungen: ---- € 1.778 ---- Umwandlungsbetrag: ---- € 711,20
Pflegegrad 5 ---- Sachleistungen: ---- € 2.200 ---- Umwandlungsbetrag: ---- € 880,00

Quelle: alltagsbegleiter-dillingen.de/insureance/pflegegeld-und-umwandlungsanspruch


Sachleistungen


Das DRK berechnet ca im Stundendurchschnitt 16,- Euro bzw. eben Sachleistungen wie Haarewaschen, Fönen, Anziehen, Duschen etc., mit ungefähr diesem durchschnittlichen Ergebnis. So soll über das Pflegegeld gewährleistet sein, dass eine alleinstehende Person zuhause hinreichend Hilfe bekommt, auch wenn sie bettlägrig und gelegentlich orientierungslos ist. Bei einem über typische Leistungen errechneten Stundensatz von 16 Euro können immerhin 34,375 Stunden in der Woche in Anspruch genommen werden. Die Sachleistungen werden von wechselnden Pflegekräften erbracht, für die zu pflegenden Menschen gibt es also wenig persönlichen Kontakt und es geht häufig Zeit für die Orientierung der Pflegekräfte verloren.

Umwandlung in eigenes Geld oder Honorare


Üblicherweise haben pflegebedürftige Personen jemanden, der sie privat zuhause versorgt, aus sozial-emotionalen Gründen oder aus einem Gefühl der sittlichen Pflicht heraus. Die pflegebedürftige Person hat deshalb die Möglichkeit, die pflegende Person durch eine Umwandlung der Sachleistungen zu honorieren. Der verfügbare Betrag wird dann umgewandelt in einen Geldbetrag und der pflegebedürftigen Person überwiesen. Diese wiederum kann dann frei entscheiden, wie sie die Pflegedienstleistungen von Familienangehörigen honorieren will. Dies geht bis zu einer Höhe von 40% des Pflegegeldes. Bei Rundumpflege hätte eine pflegende Angehörige 880,- Euro. Zusätzlich könnte eine ganztags pflegende Person z.B. noch Grundsicherung beziehen. Da auf das Honorar für Pflegedienste aus sittlicher Verpflichtung kein Rechtsanspruch besteht, darf es nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden. Entsprechend läge der Anspruch mit zuzüglich 563,- € plus Kranken- und Pflegeversicherung, bei 1.443 Euro. Ist die pflegende Person alleinstehend und wohnt zur Miete, erhöht sich der Betrag noch um die zulässige Miete – die Geltendmachung der Grundsicherung kann allerdings dazu führen, dass die Pflegeperson ihre Wohnung aufgeben muss. Es wird nur bis zum durchschnittlichen Mietsatz gezahlt. Pflegende Personen können Abwesenheiten anmelden und sich vertreten lassen – die Vertretung bekommt dann ebenfalls ein (noch geringeres Honorar) – oder kann für den Zeitraum Sachleistungen in Anspruch nehmen, die dann allerdings anteilig vom Pflegegeld abgezogen werden. Es gibt also kein „Urlaubsgeld“ für Pflegepersonen, allerdings ja immerhin drei Wochen innerhalb der Grundsicherung.

Werden Personen mit höherem Pflegegrad betreut, mindestens zweimal wöchentlich und über 10 Stunden, kann auch ein Antrag auf Rentenversicherungsbeiträge erfolgreich sein.

Die pflegende Person wäre andererseits bei Bezug von Grundsicherung verpflichtet, sich um passende Arbeitsstellen zu bemühen, es gibt keine Freistellung von der Arbeitssuche aufgrund von Pflegefunktionen.

Und es existiert kein Anspruch auf das Pflegegeld! Die "Versorgung" in dieser Form, um Ganztagspflege z.B. an Demenz erkrankter Familienmitglieder zu leisten, wäre in keiner weise abgesichert. Die Anpassung der eigenen Lebensverhältnisse an einen derartigen Mindestrahmen durch Umzug oder Ähnliches ist also hochgradig riskant.

Es sind überwiegend Frauen (Töchter, Schwestern, Mütter, Ehefrauen etc.), die diese Leistungen erbringen. Der Anteil der männlichen Angehörigen, die als Pflegeperson formal bei den Pflegekassen registriert sind, ist im Verhältnis zur ohne Pflegegrad und Pflegegeld üblichen haushälterischen Sorgearbeit von männlichen Familienangehörigen allerdings auch erstaunlich hoch.


Quelle und Bild: de.statista.com/infografik/21576/anteil-der-informell-pflegeleistenden-in-deutschland-nach-alter-und-geschlecht/


Es besteht die Möglichkeit, bei den Kassen eine sogenannte Pflegeperson anzugeben, die z.B. Unterschriften in Stellvertretung leistet für die bedürftige Person. Dies wird häufig rein formal geregelt, d.h. die Pflegeperson ist einfach der/die Lebenspartner:in in der wohnräumlichen Gemeinschaft. Der Anteil der tatsächlich pflegenden Ehemänner oder Söhne kann entsprechend deutlich geringer sein, von der Statistik wird nur die formell angegebene Person erfasst. Die Bezeichnung "informell pflegend" bedeutet letztlich nur, dass die pflegende Person z.B. nicht bei der Rentenversicherung als pflegend gemeldet ist, also freien Arbeitszeiten folgt, und nicht als gewerblicher oder ehrenamtlicher Pflegedienst agiert - sondern als mithelfende Familienangehörige, die gegebenenfalls von der pflegebedürftigen Person honoriert wird..

Unverbindlichkeit der Honorierung von privaten Pflegeleistungen


Die staatlichen Leistungen und Honorierungen sind dennoch insgesamt auf einem Minimalniveau, entsprechen ungefähr dem Mindestlohn und den Lebensverhältnissen von früheren Hausangestellten, den klassischen „Dienstmädchen“– obwohl der Bedarf nach privater Pflegeleistung extrem hoch ist und die Pflege zuhause auch von dem überwiegenden Teil der Betroffenen gewünscht. Die meisten älteren Menschen mit Bedarf möchten vor allem in ihrem gewohnten Zuhause bleiben, viele Familienangehörige möchten weiter mit ihren pflegebedürftigen Partner:innen, Geschwistern oder Eltern zusammenleben. Die Arbeitsleistungen wiederum entsprechen denen der Krankenpflege, und zwar rund um die Uhr – Personen mit höherem Pflegegrad müssen jederzeit durch andere Menschen organisiert sein.


Pflegende Personen haben allerdings keinen Rechtsanspruch auf diese Honorierung durch Umwandlung der Sachdienstleistungen und Auszahlung durch die pflegebedürftige Person Mit Pflegegrad 4 oder 5 ist meistens verbunden, dass die bedürftige Person nur noch schwer ansprechbar ist und umfassende Hilfe benötigt, auch bei rudimentärer Körperpflege. Mit den altersbedingten Formen der Abhängigkeit von anderen Menschen sind häufig sehr viele widerstreitende Gefühle verbunden. Um eine Honorierung, wie sie bei reguären Arbeitsverhältnissen üblich ist, handelt es sich also schon grundsätzlich aufgrund des Pflegegrades nicht. Die pflegenden Angehörigen sind in der Regel auf die Gunst und Stimmung der zu pflegenden Person angewiesen und auf die Anerkennung der Geldwertigkeit ihrer Leistung durch die Familie.


Es ist also einerseits so, dass die Leistungen generell verfügbar wären. Eine Familienangehörige, die quasi Vollzeit pflegt und dadurch z.B. eine Arbeitsstelle sucht, die damit vereinbar ist, könnte sich vorübergehend finanzieren, wenn innerhalb der Familie Konsens besteht, dass ihr das Pflegegeld zukommt: Andererseits ist es nahezu unmöglich, seine soziale Existenz auf dieser Honorierung aufzubauen, da sie, so wie sie angelegt ist, tatsächlich vollständig von der häufig nicht mehr geschäftsfähigen pflegebedürftigen Person abhängt und deren sozialem Kontext.


Ablehnung und Missbrauch von Pflegeleistungen


Diese geringe Anerkennung der Leistung führt auch mitunter dazu, dass die Einstufung des Pflegegrades und die Anspruchnahme der Leistungen von den Angehörigen abgelehnt wird. Pflegebedürftige Personen erreichen irgendwann einen Zustand, in dem sie ihre Rechtsverhältnisse nicht mehr zuverlässig selber klären können. Dafür gibt es die Möglichkeit einer staatlichen Betreuung, die aber nur extern eingeleitet oder nahegelegt wird, wenn ihr Zustand auffällt (z.B. durch Herzinfarkt, Schlaganfall, Verwirrung). Wenn sie innerhalb eines an sich funktionierenden Familienverbundes leben, wird ihr Anspruch auf Einstufung und staatliche Unterstützung, also auch auf Stärkung ihres sozialen Einflusses in der Familie durch das Pflegegeld, potenziell auch durch die Angehörigen verweigert, die die Begehung der Wohnung und die Inspektion ihres Alltags, sowie nicht zuletzt eine Kontrolle ihres Umgangs mit der pflegebedürftigen Person fürchten.


Auch der Missbrauch von Pflegegeld ist nicht selten, daher werden Einstufungen und Bewilligungen nur nach persönlichem Gespräch mit der bedürftigen Person vorgenommen. Die Beträge stehen dennoch auch durch ihre Geringfügigkeit in einem krassen Missverhältnis zu anderen staatlichen Finanzierungsleistungen, da Pflege älterer Menschen ein ebenso wichtiger Bestandteil des Familienlebens ist wie Bildung und Ernährung und die pflegebedürftigen Menschen ja auch ihr Leben lang in die Pflegekasse eingezahlt haben.


Honorar-Betreuung und verdoppelte Umwandlung


Es gibt bereits Vorschläge, wie man die Honorierung von pflegenden Familienagehörigen ändern kann.Die Idee, das Honorar am Gehalt zu messen (VdK), könnte dafür sorgen, dass vorwiegend männliche Pflegepersonen eingetragen werden, als Besserverdienende in den Familien, auch wenn die Pflegearbeit jemand anderes macht. Pflegende Frauen wären dann wieder auf die Gunst der formal eingetragenen Person angewiesen. Sie wären aufgrund des nachweislichen Gehaltsunterschiedes durch eine solche gesetzliche Regelung benachteiligt, auch wenn dadurch gegebenenfalls mehr Geld in die pflegende Familie käme. Die Regelung würde zu Missbrauch einladen, denn es käme ja nicht notwendig an der bedürftigen Stelle an.


Daher wäre es besser z.B. ab Pflegegrad 3 eine Betreuungspflicht einzuführen und dann z.B. halbjährlich im Familiengespräch mit Beratung der pflegebedürftigen Person durch die Betreuung zu klären, wer die Pflegeleistungen erbracht hat.

Bei einer Umwandlung von 80 % der Pflegesachleistungen könnte eine pflegende Person sich mit dem zur Verfügung stehenden Betrag adäquat finanzieren, wenn über die Betreuung wenigstens temporär die Honorierung gesichert wäre. Es müsste dann z.B. keine Grundsicherung in Anspruch genommen werden, z.B. könnte der von der Rentenversicherung anerkannte Anteil auf die Grundsicherung angerechnet werden, sofern die pflegende Person vermittelt werden möchte bzw. Grundsicherung in Anspruch nimmt.

Eine unterstützende Funktion staatlicher Betreuer:innen ab Pflegegrad 3 könnte die Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der Familie fördern und mehr Akzeptanz für Betreuungsdienstleistungen schaffen. Die sanfte Inspektion, die über die Betreuung möglich wäre, könnte pflegenden Angehörigen Sicherheit geben und so auch kontinuierliche Verhältnisse für die pflegebedürftige Person schaffen.


Bayern-SPD aktuell


Die SPD in Bayern fordert nicht nur, dass das Landespflegegeld für Geringverdiener:innen erhalten bleibt, sondern auch, dass die freiwerdenden Gelder in die richtigen Töpfe fließen, z.B. in die Errichtung von Senior:innenheimen investiert werden.

Es sollte aber nur die letzte Wahl sein, älteren Familienangehörigen den familiären Kontext und die gewohnten, häufig jahrelang eigenhändig entwickelten Räumlichkeiten zu entziehen.


Termin: Filmabend AWO 22.8. "Sternstunde ihres Lebens", Spielfilm über Elisabeth Lengfeld mit Iris Berben in der Hauptrolle

Termin: Treffen 28.8. Privatproblem Pflege? Die soziale Lage von Frauen und die häusliche Pflege von Angehörigen